Merkblatt
Wann ist eine behördliche Intervention möglich? Bemerkungen und Hinweise über Verwahrlosung, Vermüllungs-Syndrom, Messie-Syndrom und dadurch entstehende Folge-Erscheinungen Alleinige oder in Kombination auftretende Umstände wie die Vermüllung, Verwahrlosung von Räumen, Objekten, privaten Haushalten und dadurch entstehende Folgeerscheinungen wie: >> Brandgefahr Sturzgefahr Ungezieferbefall Geruchsbelästigungen >> Infektionsgefahr, Seuchengefahr >> „Grenzen“ für rechtlich begründbare, behördliche Interventionsmöglichkeiten. Auszug vom Text DSA Sandra Buchgraber, DSA Barbara Kerschbaumer Die Phänome Verwahrlosung und Messie-Syndrom Graz, Österreich In vielen Fällen von Wohnungsverwahrlosung wird auch eine persönliche Verwahrlosung augenscheinlich. Erkennbar ist ein konflikthaftes Spannungsfeld zwischen dem gesetzlichen Auftrag, die/den Einzelnen bei Fremd- und Selbstgefährdung zu schützen und den Wünschen und Anliegen der Hilfs-Empfängerinnen, die meist kein Gefahrenpotential in ihrem verwahrlosten Haushalt erkennen können und sich daher gegen Unterstützung und für in Ruhe gelassen werden aussprechen. So erscheint es oft als Kraftakt, das Spannungsverhältnis zwischen Unterstützung und Kontrolle auszugleichen. Die Fachliteratur kennt verschiedene Begriffe, wie beispielsweise das Diogenes-Syndrom, Vermüllungs-Syndrom und Messie-Phänomen, um Wohnungsverwahrlosung zu beschreiben. Einige Studien verwenden die Begrifflichkeiten Verwahrlosung oder auch Dissozialität im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit der Wohnungsverwahrlosungsproblematik. Einzelne Begriffe zur Verwahrlosung sollen nun kurz erläutert werden. Definitionen und Begrifflichkeiten Verwahrlosung meint die Unfähigkeit einer Person, wichtige Selbstpflege- Aufgaben auszuführen, wie z. B. sich um ausreichende Körperpflege, Ernährung sowie Kleidung, Behausung, medizinische Versorgung zu kümmern und sich bei Bedarf notwendige Güter und Dienste zu organisieren, um die physische und geistige Gesundheit und das emotionale Wohlbefinden zu gewährleisten. Der Begriff Diogenes-Syndrom als diagnostische Kategorie beschreibt verwahrloste, meist ältere Personen, die Nutzloses, auch Abfall, sammeln und horten. Der Begriff umfasst Merkmale, wie eine häusliche und persönliche Verwahrlosung und Vermüllung, Auftreten eines Sammeltriebs, eine ablehnende Haltung gegenüber Hilfsbedürftigkeit, Existenz primärer persönlicher Selbstisolationstendenzen, Häufung bei weiblichem Geschlecht und Manifestation ab dem 60. Lebensjahr. Geordnete Unordnung Wohnungs-InhaberInnen sammeln wertlose Gegenstände, wie Zeitungen, Kartons, Pappbecher, … und verteilen diese nach einem stereotypen Ordnungsschema über die gesamte Wohnung. Durch ein Gangsystem werden Wohnhöhlen erreicht, die ursprüngliche Wohnungseinrichtung ist von den zusammengetragenen Utensilien zugedeckt. Keine erkennbare Ordnung in diesem Fall gleichen die Wohnungen Müllhalden, es fehlt jegliche Ordnung der Gegenstände, die Räume verlieren ihre Funktionalität. Die WohnungsinhaberInnen nächtigen oft im Treppenhaus oder im Freien, auch die Körperpflege und die Notdurft müssen ausserhalb der Wohnung verrichtet werden. Unbewohnbarkeit Fehlende oder nicht funktionierende hygienische Einrichtungen lassen Wohnungen unbewohnbar werden. In den Wohnungen stösst man auf umher liegende Exkremente und auf in Behältern gesammelten Urin sowie auf verdorbene Speisereste. Oftmals herrscht ein bestialischer Geruch vor, der Aufenthalt in der Wohnung ist nur mit geöffneten Fenstern möglich. Mögliches Erscheinungsbild einer verwahrlosten Wohnung In verwahrlosten Wohnungen werden oft Müll oder Gegenstände gehortet, die räumliche Enge lässt nicht erkennen, ob es sich dabei um nützliche und unbrauchbare Gegenstände handelt. Bei Personen, die ihren Müll nicht systematisch geordnet sammeln und die keinen starken Bezug zu den Objekten haben, kann die Verlustthematik eher ausgeschlossen werden. Bei Veränderung ihrer Wohnsituation sind sie daher geringer von Panik betroffen und zeigen weniger Widerstände. Von besonderer Bedeutung in der Wohnungsverwahrlosungsproblematik ist die Frage der Gesundheitsgefährdung. Ist die Wohnung feucht und schimmlig und stellt sie einen idealen Nährboden für Keime und Ungeziefer dar, sind die Böden sicht- und begehbar oder besteht Sturzgefahr. Haben die Betroffenen eine Schlafstätte oder ist diese unter den angehäuften Gegenständen verschwunden und nicht mehr benutzbar. Dies legt den Schluss nahe, dass nicht mehr ausreichend für die eigene Person gesorgt werden kann Auch Geruchsbelästigungen, je nach Vermüllungs-Grad und Art der angehäuften Gegenstände, führen zu Konflikten mit NachbarInnen und Meldungen bei Behörden. Brandgefahr, Ungezieferbefall und Hygienemängel können weitere Gefahrenquelle darstellen und sind nicht zu unterschätzen. Sozialarbeiterische Intervention stösst man in der täglichen Praxis auf verwahrloste Wohnungen, muss versucht werden, Kontakt und eine gute Arbeitsbeziehung zu den BewohnerInnen zu finden. Abzuklären ist, ob aufgrund der psychischen und physischen Verfassung der Betroffenen sowie der hygienischen Bedingungen unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Auch die Einschätzung einer Brandgefahr ist notwendig, berücksichtigt dabei wird, ob sich in der Wohnung Feuerquellen befinden, leichtentzündliche Materialien gelagert werden und ob die Betroffenen RaucherInnen sind. Hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung durch Ungeziefer und Ratten wird das Gesundheitsamt informiert, auch medizinische und psychosoziale Versorgungsmassnahmen können angezeigt sein. Viele Betroffene lehnen jedoch ärztliche Betreuung ab oder es ergibt sich ein Problem in der regelmässigen Nahversorgung, sodass schnell reagiert werden muss und die Kontaktaufnahme mit der Polizei nicht immer verhindert werden kann. Weitere Unterstützungsmöglichkeiten liegen im Angebot einer Entrümpelung und Reinigung der Wohnung und in der Installation von Sozialen Diensten, um weiteren Verwahrlosungen entgegenwirken zu können. Auch nachgehende Sozialarbeit kann präventiv gegen verwahrloste Wohnungen wirken. Zusammengefasst zählen zum Aufgabengebiet von Sprengel-SozialarbeiterInnen in der Wohnungslosenproblematik eine intensive Beratung und Intervention, die Organisation von extramuralen Diensten, Konfliktlösungsfindung, Delegierung-Prävention bei Gefahr von Wohnungsverlust sowie die Kooperation mit Ämtern, Institutionen und Behörden. Die behördliche Sozialarbeit muss im Kontext mit der Wohnungsverwahrlosung unterschiedliche gesetzliche Grundlagen berücksichtigen und sich an behördliche Vorgaben halten. Das Bundesgesetz für Sachwalterschaft und das Unterbringungsgesetz regeln Agenden hinsichtlich der Vertretung und der Selbst- und Fremdgefährdung von schutzbedürftigen Personen, das Mietrechtsgesetz und Wohnungseigentumsgesetz klären Rahmenbedingungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten von MieterInnen und VermieterInnen (Kündigung wegen Verwahrlosung des Mietobjektes). Messie-House-Index (MHI) Der "Messie-House-Index" ist ein psychodiagnostisches Messinstrument für die psychotherapeutische Betreuung von am Messie-Syndrom leidenden Menschen. Es dient der zweidimensional metrischen Vermessung und Quantifizierung von Messie-Wohnungen. Therapiefortschritte können dokumentiert und verglichen werden. Zur Berechnung des Index-Wertes wird die Gesamtfläche der Wohnung in Relation zur Nutzfläche gesetzt. Die einzelnen frei begehbaren Flächen werden Perzentil zur Gesamtfläche in Beziehung gesetzt und in eine "10-stufige-Rangskale" übertragen. Dadurch wird das Ausmass der Einschränkung des engsten Aktionsraums eines am Messie-Syndrom leidenden Menschen ersichtlich. Fläche begehbar 100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0 Fläche belegt 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 MHI 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Messies werfen auch ordnungsrechtliche, familienrechtliche, beamtenrechtliche, sozialrechtliche und steuerrechtliche Fragen auf. Messies können grundsätzlich mit ihrer Wohnung machen, was sie wollen. Nachbarn, seien es Mitmieter oder Grundstücksnachbarn können nicht verlangen, dass der Messie ihr ästhetisches Empfinden nicht beeinträchtigt. |
Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Nachbarn können jedoch verlangen, dass von dem Messie-Verhalten keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen.
Das blosse Sammeln von Dingen ohne Gefährdung der Substanz der Wohnung oder des Gebäudes, ohne Beeinträchtigung des Zugangs zur Wohnung und zu wichtigen Installationen und ohne Immissionen ist also rechtlich unproblematisch. Der Zeitungssammler, der seine Zeitungen ohne Gefährdung der Statik und ohne Verursachung von Brandgefahren stapelt, hat nichts zu befürchten. Messies stören einerseits durch die mit ihrem Verhalten verbundenen Immissionen, angefangen von Geruchsbelästigungen bis hin zu Insektenbefall, andere Mieter und so die Hausgemeinschaft. Und sie verursachen durch das Horten von Dingen, durch Verwahrlosung und Vermüllung Schäden an der Wohnung und dem Gebäude. Messie-Mieter verstossen gegen die sogenannte Obhutspflicht des Mieters, also die Pflicht mit der Mietsache sorgsam umzugehen. Diese Pflicht regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, sondern wird vom Gesetz vorausgesetzt. Die Obhutspflicht ist die Kehrseite des Rechtes des Mieters, die Wohnung „vertragsgemäss zu gebrauchen“. Es gilt der Grundsatz: „Wohnen und Schonen“. 1. Hinweise zum Infektionsschutz: Der Kantonarzt, Stellen für Prävention und Gesundheitsförderung, das Gesundheitsamt können nur dann eingreifen, wenn anzunehmen ist, dass Tatsachen vorliegen, die das Auftreten und die Verbreitung von Infektionskrankheiten konkret befürchten lassen. Alleinige oder in Kombination auftretende Umstände wie: ... die Vermüllung von Räumen, Objekten privaten Haushalten und dadurch entstehende Folgeerscheinungen, Geruchsbelästigungen, ... Ungezieferbefall und/oder ekelige Zustände, Madenbefall, verdorbene, verschimmelte oder gärende Lebensmittel, stellen für sich noch keine konkreten Gründe für ein infektionsrechtlich begründbares behördliches Einschreiten dar. Bisherige Erfahrungen vor Ort zeigen, dass von vermüllten oder verwahrlosten Wohnungen so gut wie nie die Gefahr von Infektionen oder Seuchen ausgehen. Wenn diese Gefahr nicht vorliegt, können die Behörden nicht eingreifen. Es muss eine privatrechtliche Lösung gefunden werden. Ein Eingreifen nach dem Infektionsschutz wäre nur dann möglich, wenn der Müll mit meldepflichtigen Krankheitserregern (zum Beispiel Typhus) befallen wäre. Dies trifft aber in aller Regel im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamts, nicht zu. Wenn „die Grenze“ überschritten ist, stehen Vermieter oder Wohnungsinhaber vielmehr in der Verpflichtung, einen Kammerjäger oder Schädlingsbekämpfer zu beauftragen. Bei der Vermüllung einer Wohnung handelt es sich oft um Abfall. Rechtlich gesehen wird das Wohl der Allgemeinheit aber nicht beeinträchtigt. Es findet auch keine unerlaubte Ablagerung statt. Das Abfallrecht greift hier nicht. Solange eine konkrete Seuchengefahr nicht gegeben ist, hat die örtliche Ordnungsbehörde keine Möglichkeit, gegen eine „Vermüllung“ in privaten Haushalten vorzugehen. Vermieter oder Hausmitbewohner einer „verwahrlosten“ Wohnung haben allerdings die Möglichkeit, den Zivilrechtsweg wegen Eigentums- oder Besitzbeeinträchtigung einzuschlagen. Insofern sollten sich betroffene Nachbarn unmittelbar an ihre Vermieter wenden, sofern sie sich durch eine vermüllte Wohnung entsprechend gestört fühlen. 2. Hinweise zu allgemeinen ordnungsrechtlichen Fragen: Zwangsmassnahmen gegen Menschen, die am Vermüllungs-Syndrom leiden sind rechtlich enge Grenzen gesetzt. Voraussetzung ist zum einen, dass tatsächlich eine psychische Erkrankung oder Störung infolge von Sucht vorliegt. Ausserdem muss eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erkennbar sein. Nach herrschender Rechtsprechung stellen die vielfach erheblichen Belästigungen und Beeinträchtigungen in der Regel keine so gravierende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (das heisst erhebliche Fremd- oder Selbstgefahr) dar, um Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen. Anders als behauptet: Bei Vermüllung in einer Privatwohnung liegt grundsätzlich keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. 3. Hinweise zum Brandgefahr / Brandschutz: Die abstrakte Vermutung einer Brandgefahr reicht nicht aus, Zwangsmassnahmen zu veranlassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein (zum Beispiel Pyromanie), die eine Gefahr tatsächlich vermuten lassen. Von einer verwahrlosten oder vermüllten Wohnung geht meistens keine erheblich höhere Brandgefahr aus, als von einer „normal möblierten“ Wohnung. Eine Gefährdung ist eher im Verhalten der bewohnenden Person als im Zustand der Wohnung zu suchen. Brandschutzrechtlich kann meistens die Entfernung der gelagerten Gegenstände nicht gefordert werden. Eine Brand- oder Explosionsgefahr bei Gasherden und anderen Gasgeräten ist bei ordnungsgemässer Installation nicht gegeben. Gasherde sind nach technischen Vorschriften so gesichert, dass kein Gas ausströmen kann. Ausser der Gasherd ist defekt oder die Gasleitung wurde manipuliert. 4. Hinweise zum Sturzgefahr: Stürze, insbesondere im hohen Alter, generieren hohe Gesundheitskosten und bedeuten für viele Betroffene ein äusserst einschneidendes und beängstigendes Erlebnis. Die Folgen der Stürze bei älteren Menschen können gravierend sein: sie verursachen viel Leid bei den Betroffenen und oft eine starke Einbusse ihrer Lebensqualität. Der Sturz besonders im Alter und / oder in der Krankheit ist ein weitverbreitetes Problem, das zu Angst vor weiteren Stürzen, Verletzungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen kann. Dabei kann man Stürzen effektiv vorbeugen! Neben körperlichen Verletzungen ist besonders die Angst vor weiteren Stürzen ein grosses Problem: Nimmt die Angst ein Ausmass an, das das alltägliche Leben zunehmend beeinträchtigt, spricht man vom sogenannten „Post Fall Syndrom“, das bei älteren Menschen weit verbreitet ist. 20–60% aller älteren Menschen haben Angst zu stürzen, und das unabhängig davon, ob sie schon gestürzt sind oder nicht. Stürze kann man vorbeugen! Hat eine ältere und / oder kranke Person Einschränkungen in der Alltagsbewältigung treten neben den Präventionsmassnahmen durch Bewegung auch Wohnraumadaptionen und Hilfsmittelversorgung in den Vordergrund. Dabei ist für alle Betroffenen wichtig: Stürze entstehen zum grössten Teil durch altersbedingte und krankheitsbedingte Veränderungen des Körpers, daher ist das zielgerichtete Training sowohl vom Nutzen als auch von den Kosten effektiver als Hilfsmittelversorgung und Wohnraumanpassung. Aus diesem Grund ist aktive Vorbeugung ein wichtiger Teil eines selbständigen Lebens mit guter Lebensqualität. Ambulante Wohnungshilfe für Messie und Verwahrlosten: Ein differenziertes, auf die jeweilige Lebenssituation abgestimmtes Hilfe- und Serviceangebot: ... mit Herz, Verstand und Fachwissen! Alle angebotenen Massnahmen der Ambulanten Wohnungshilfe von ARAS werden unter sozialpädagogischen Gesichtspunkten geplant und durchgeführt. |
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